Beratungshilfeschein vor dem Beratungstermin beantragen
BERATUNGSHILFESCHEIN
Das Beratungshilfegesetz sichert Menschen mit niedrigem Einkommen gegen eine geringe Eigenleistung Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im so genannten obligatorischen Güteverfahren. Falls die Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung scheitern sollten und ein Gericht mit der Sache beauftragt werden muss, kann Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden. Gern informieren wir Sie hierzu ausführlicher. Sprechen Sie uns hierzu einfach an.
Beratungshilfe kann in Anspruch genommen werden, wenn der rechtsuchenden Person Prozesskostenhilfe nach der Zivilprozessordnung (ZPO) zu gewähren wäre. Danach hat jede Person Anspruch auf Hilfe, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Beratungskosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Allerdings hat die hilfebedürftige Person ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist.
Der Anspruch auf Beratungshilfe setzt auch voraus, dass dem Rechtsuchenden keine anderen zumutbaren Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen. Hat also die rechtsuchende Person Anspruch auf Versicherungsschutz (Rechtsschutzversicherung) oder einen Anspruch auf Rechtsrat durch eine Organisation, deren Mitglied sie ist (z.B. Mieterverein), so kann der Anspruch auf Beratungshilfe entfallen, wenn es ihr zumutbar ist, von dieser Möglichkeit zunächst Gebrauch zu machen.
Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Der Rechtsuchende kann sich also zum einen in rechtlichen Dingen fachkundigen Rat einholen, zum anderen kann er sich vertreten lassen. Beratungshilfe wird gewährt in Angelegenheiten:
- des Zivilrechts (z.B. Kaufrecht, Mietsachen, Schadensersatzansprüche, bei Verkehrsunfällen, Scheidungs- und Unterhaltssachen, Versicherungsangelegenheiten, Erbstreitigkeiten, nachbarliche Streitigkeiten),
- des Arbeitsrechts (z.B. Kündigung des Arbeitsverhältnisses),
- des Verwaltungsrechts (z.B. Sozialhilfe, Bausachen, Abgabenrecht, Schulrecht),
- des Sozialrechts (z.B. Rentenrecht, Arbeitslosenversicherung, Versorgungsangelegenheiten),
- des Verfassungsrechts (z.B. Verfassungsbeschwerden wegen Grundrechtsverletzung).
Die Beratungshilfe wird durch das zuständige Amtsgericht gewährt werden, soweit dem Anliegen nicht durch eine sofortige Auskunft, einem Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsuchenden sind glaubhaft zu machen. Mit dem Beratungshilfeschein kann sich der Rechtsuchende an einen Rechtsanwalt wenden.
Wenn sich der Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an einen Rechtsanwalt wendet, kann der Antrag nachträglich gestellt werden.
Grundsätzlich hat der Rechtsuchende diesen Antrag beim zuständigen Amtsgericht vor einem Besprechungstermin selbst zu stellen. Sofern der Antrag durch die Rechtsanwaltskanzlei Meschkat gestellt werden soll, wird hierfür eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 € (netto, § 4 RVG) zzgl. Fotokopiekosten gem. Nr. 7000 VV RVG, Post- und Telekommunikationsentgelt gem. Nr. 7002 VV RVG sowie jeweils gültiger Steuer erhoben. Mit diesen Kosten erklärt sich der Rechtsuchende einverstanden und bezahlt diese im Voraus, da es sich um eine Leistung handelt, welche er selbst erbringen kann und durch die Staatskasse nicht vergütet wird. Der Rechtssuchende hat alle dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen/beizubringen.
Die Gebühren sind auch zu tragen, wenn der Beratungshilfeschein nicht erteilt wird. Im Fall einer Ablehnung von Beratungshilfe trägt der Rechtssuchende die üblichen Gebühren nach der gesetzlichen Vorgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgeseztes (RVG), wobei der Streitwert für die Gebührenberechnung maßgeblich ist.
Seminare
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