Reparatur mit Gebrauchtteilen fachgerecht und entsprechend Gutachten 

BGH, 14.12.2010 – VI ZR 231/09 (DAR – Rechtszeitschrift des ADAC, Heft 3/2011, Seite 133)

Die Frage, ob die Reparatur mit Gebrauchtteilen eine fachgerechte und den Vorgaben im Haftpflichtgutachten entsprechende Reparatur darstellt, ist von erheblicher finanzieller Bedeutung für Geschädigte wie Haftpflichtversicherer und damit Dreh- und Angelpunkt zahlreicher Probleme bei der Unfallregulierung. Danach entscheidet sich, ob als wirtschaftlicher Totalschaden Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert oder Reparaturkosten erstattungsfähig sind. Danach entscheidet sich weiterhin, ob bei wirtschaftlichem Totalschaden innerhalb der 130%-Grenze (Opfergrenze) die tatsächlichen Reparaturkosten erstattet werden müssen. Danach entscheidet sich, ob für die durchgeführte Reparatur Nutzungsausfallschaden reguliert wird. Der für Schadenersatzfragen zuständige 6. Senat des Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung einen Teil des Problems geklärt:

Repariert der Geschädigte - mit Gebrauchtteilen - in einem den Vorgaben im Gutachten nach Umfang und Ablauf der Reparatur entsprechenden Ausmaß, liegt darin eine fachgerechte Reparatur, selbst wenn nach den Feststellungen im Gutachten nicht nur wirtschaftlicher Totalschaden vorgelegen hatte, sondern der Reparaturaufwand danach 130% des Wiederbeschaffungswertes überstieg (Reparaturkosten lt. Gutachten brutto 3.746,73 €, Wiederbeschaffungswert 2.200,- €, Restwert 800,- €; Geschädigter hatte lt. Rechnung - unter Verwendung von Gebrauchtteilen - für brutto 2.139,70 € repariert und Versicherer wurde verurteilt, auf die Totalschadenentschädigung von 1.400,- € weitere 739,70 € zu zahlen).

Ausdrücklich betont hat das Gericht, daß seine Entscheidung bislang nicht klären mußte, ob auch Fälle erfasst sind, in denen die tatsächlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert überstiegen. Es hat aber, obwohl es diesen Unterschied erkannt hat, keinerlei Ausführungen dazu gemacht, weshalb in diesem Fall etwas anderes gelten soll. Auch dieser Fall wird daher erfasst werden.

Das Gericht hat nämlich eine viel höhere Hürde für Geschädigte herabgesetzt. Bisher war die Einschätzung des Sachverständigen dafür maßgeblich, ob Reparaturwürdigkeit vorlag. Jetzt kann der Geschädigte, dem es gelingt, – auch unter Einsatz von Gebrauchtteilen – innerhalb der Wirtschaftlichkeitsgrenze zu reparieren, die Einschatzung des Gutachters widerlegen. Schätzte bisher der Gutachter ein, die Reparatur sei innerhalb der Opfergrenze ausführbar, mussten bei tatsächlicher Reparatur wie im Gutachten die Reparaturkosten reguliert werden. Jetzt ist nicht mehr allein das Gutachten entscheidend. Gilt auch eine Rechnung über die laut Gutachten erforderlichen Reparaturen, muß auch diese Rechnung über die Reparaturwürdigkeit innerhalb der Opfergrenze entscheiden können!

Ein Risiko bleibt: Ergibt sich aus dem Gutachten die Reparaturwürdigkeit, darf sich der Geschädigte darauf verlassen. Er erhält auch einen höheren Rechnungsbetrag später erstattet. Ergibt sich aus dem Gutachten, daß die Reparatur unwirtschaftlich wäre, ist es sein eigenes Risiko, die Wirtschaftlichkeit der Reparatur nachzuweisen.

Fazit: Will ein Geschädigter die Reparatur durchführen, obwohl die Reparaturkosten die 130%-Grenze übersteigen, sollte er mit Gebrauchtteilen kalkulieren lassen.