Kürzung der Gutachterkosten zur Schadensfeststellung bei Teilschuld 

OLG Rostock, 11.03.2011- 5 U 122/10 (DAR - Rechtszeitschrift des ADAC, Heft 5/2011, Seite 263); OLG Düsseldorf, 15.03.2011- I-1 U 152/10 (DAR - Rechtszeitschrift des ADAC, Heft 6/2011, Seite 326)

 

Zwei Oberlandesgerichte hatten sich innerhalb weniger Tage mit der umstrittenen Frage zu beschäftigen, ob Sachverständigenkosten für ein Gutachten zur Ermittlung der Schadenshöhe auch dann vollständig zu erstatten sind, wenn den Geschädigten eine Teilschuld trifft und sein Schaden nicht vollständig, sondern nur nach einer Haftungsquote reguliert wird. Eine Klärung ist nicht in Sicht; die Gerichte haben unterschiedlich entschieden:

Das OLG Düsseldorf verneint die vollständige Erstattungsfähigkeit. Dabei geht es davon aus, daß ein Geschädigter bei eigener Mitverantwortlichkeit eben nur anteilig Ersatz seines Schadens beanspruchen kann. Zum Schaden zählen dabei nicht nur der Substanzschaden am Fahrzeug selbst, sondern auch die Kosten, diesen Schaden zu ermitteln und zu regulieren. Einen Grund, daß hier zwischen dem unmittelbar eintretenden Schaden am Fahrzeug und weiteren Kosten, deren Entstehen nach dem eigentlichen Unfall der Geschädigte selbst beeinflussen kann, unterschieden werden muß, gibt es nicht. Auch bei den Unkosten, die dem Geschädigten erst bei der Regulierung des Schadens entstehen und den Rechtsanwaltskosten wird eine solche Trennung nicht vorgenommen und nur anteilig erstattet.

Das OLG Rostock sieht das anders. Es vergleicht aber nur die Kosten für den Anwalt mit den Kosten für den Gutachter. Richtig ist, daß der Anwalt beauftragt werden kann, nur den nach der Haftungsquote erstattungsfähigen Teil des gesamten Schadens zu regulieren. Der Sachverständige kann aber nicht beauftragt werden, nur den erstattungsfähigen Teil des Schadens festzustellen. Dazu müsste er zunächst wissen, wie hoch dieser Teil ist. Die Beurteilung einer Mithaftungsquote ist nicht seine Aufgabe. Ungeklärt ist auch, was passiert würde, wenn die Einschätzung des Sachverständigen von der Haftungsquote falsch ist. Das Gutachten würde nicht dem Auftrag entsprechen, den erstattungsfähigen Schaden zu bestimmen. Das müsste bedeuten, er würde solange gar kein Geld bekommen, weil der Auftrag nicht erfüllt wurde, bis er den Schaden entsprechend der Haftungsquote neu ermittelt hat.  Und sollte sich in zweiter Instanz eine andere Haftungsquote ergeben, müsste der Schaden erneut überprüft werden – oder sollte dann doch eine anteilige Berechnung im Verhältnis zur ursprünglichen Feststellung anhand der vom Sachverständigen zugrunde gelegten Quote genügen? Einfacher ist, den ganzen Schaden ohne Rücksicht auf die rechtliche Beurteilung der Haftung festzustellen.

Das OLG Rostock zweifelt dabei aber keinen Augenblick, daß die Unkosten des Geschädigten zur Regulierung seines Schadens, den er nur anteilig erstattet verlangen kann, auch nur entsprechend der Haftungsquote erstattungsfähig sind. Auch hier handelt es sich um Kosten, deren Entstehung der Geschädigte nach dem Unfall selbst in der Hand hat. Auch sie sind nicht aufteilbar, denn auch er Geschädigte selbst ist für seine Einschätzung der Haftungsverteilung nicht verantwortlich. Trotzdem sollen sie nur anteilig erstattet werden. Hätte das OLG Rostock daher Äpfel mit Äpfeln verglichen, wäre es wie das OLG Düsseldorf zur lediglich anteiligen Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten bei Teilschuld gelangt. So wird der Streit durch den BGH, zu dem der Weg jetzt offen, ist entschieden werden.