Versicherung darf günstigere Werkstattkosten als im Gutachten nachweisen

BGH, 20.10.2009 - VI ZR 53/09, Fundstelle: r+s (Zeitschrift Recht und Schaden) Heft 1/2010, S. 34

Diese Entscheidung wird zu erheblichen Auseinandersetzungen mit Haftpflichtversicherern bei der Unfallregulierung führen. Der für Fragen des Schadenersatzes zuständige VI. Senat des Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, daß der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verstößt, wenn er sein Fahrzeug nicht zu den günstigeren Preisen einer ihm mühelos und ohne Weiteres zugänglichen, dem Qualitätsstandard einer markengebundenen Fachwerkstatt entsprechenden „freien Werkstatt" reparieren lässt.

Das Urteil ist Wasser auf die Mühlen der Versicherer. Bereits jetzt wird in knapp der Hälfte aller auf Gutachtenbasis abgerechneten Schäden unter Verweis auf die sog. „Porsche-Entscheidung" des BGH vom 29.04.2003 der „Prüfbericht" eines von der Versicherung beauftragten Gutachterinstituts mit erheblich unter den durchschnittlichen Arbeitskosten lt. Gutachten liegenden Verrechnungssätzen einzelner Werkstätten vorgelegt. Die Kürzungen wurden aber oft nicht durchgehalten, weil überwiegend erfolgreich dagegen vorgegangen werden konnte. Das wird sich mit der neuen Entscheidung ändern.

Dreh- und Angelpunkt war bisher das Wahlrecht des Geschädigten zwischen Abrechnung nach Gutachten oder Rechnung. Dabei wurde jede Rechnung einer Fachwerkstatt anstandslos bezahlt. Weil der Geschädigte sich nach § 249 BGB aber aussuchen darf, ob er die Rechnung bei der Versicherung einreicht oder sich den Betrag auszahlen lässt und selbst entscheidet, ob er reparieren lässt und der Versicherung deshalb nur das Gutachten, aber keine Rechnung, aus der sich der Schaden ergibt, vorlegen kann, durfte es keinen Unterschied zwischen Abrechnung nach Gutachten und Rechnung geben.

Der BGH hat jetzt entschieden, daß auch die Regulierung nach Rechnung zu teuer sein kann, wenn der Geschädigte rechtzeitig von der Möglichkeit der günstigeren Reparatur in einer anderen Werkstatt erfahren hat. Das gilt dann nicht, wenn lt. Kalkulation im Gutachten die Reparatur schon begonnen wurde. Solange die Versicherung keine konkrete Möglichkeit der günstigeren Reparatur nachweist, darf sowieso dem Gutachten vertraut werden. Die Reparatur kann und muß nicht rückgängig gemacht werden.

Soll auf Gutachtenbasis reguliert werden und gibt es entweder keine Rechnung oder soll der Versicherer von Werkstatt und Rechnung nichts erfahren, kann nicht nachgewiesen werden, daß längst zu den höheren Kosten aus dem Gutachten unumkehrbar repariert wurde. Für die Regulierung nach Gutachten gelten wie für die erst nach Verweis auf die günstigere Reparaturmöglichkeit beauftragte Reparatur die Preise der Versicherung.

Achtung: Auf Sonderkonditionen der Vertragswerkstätten des Versicherers muß sich der Geschädigte aber nicht verweisen lassen. Diese Preise sind nicht allgemein zugänglich. Der Geschädigte muß nicht das Risiko eingehen, daß in der Rechnung auch wirklich nur der Preis steht, den der Versicherer hinter seinem Rücken mit der Vertragswerkstatt ausgemacht hat. „Billigangebote" der Versicherer sind also nur bindend, wenn es sich um die allgemeinen Preise der Werkstatt, die für jedermann gelten, handelt. Für den Geschädigten wird es zur Abwendung der Kürzungen durch den Versicherer darauf ankommen, die allgemeinen Preise der „freien" Werkstätten zu ermitteln. Entweder teilen die Werkstätten ihre abweichenden Preise nach geschickter Nachfrage selbst mit oder der Geschädigte wird es auf die kostspieligen Feststellungen eines gerichtlich beauftragten, neutralen Sachverständigen ankommen lassen müssen.         

Versicherer werden das Urteil zum willkommenen Anlass nehmen, verstärkt weiter zu kürzen!