Bußgeldbescheid bei Videoüberwachung verfassungswidrig
BVerfG, 11.08.2009 - 2 BvR 941/08 (http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090811 2bvr094108.html)
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner Entscheidung einem Temposünder Recht gegeben. Es ging um einen Geschwindigkeitsverstoß von 29 km/h auf der Autobahn. Der Bußgeldrichter hat zu einer Geldbuße von 50 € verurteilt. Das war die Regelgeldbuße nach dem alten Bußgeldkatalog für Verstöße vor dem 01.02.2009 und hätte 3 Punkte in Flensburg bedeutet. Das oberste deutsche Gericht hat die Verurteilung aufgehoben, weil die Geschwindigkeitsmessung verfassungswidrig war.
Der Verstoß war bei einer Brückenüberwachung dem Videomeßgerät VKS des Herstellers VIDIT aufgezeichnet worden. Dabei wird ein Videofilm von sämtlichen Fahrzeugen, die während der mehrstündigen Messung die Meßstelle passieren, mit einer Spezialsoftware ausgewertet. Anhand der vorher auf der Fahrbahn aufgebrachten Markierungen kann sowohl Abstand als auch Tempo der gefilmten Fahrzeuge bestimmt werden.
Gegen dieses Vorgehen hat sich der betroffene Fahrer gewehrt. Weil jedes durchfahrende Fahrzeug gefilmt wird, dient das Meßverfahren der verdachtsunabhängigen Verkehrskontrolle. Jeder gefilmte Fahrer ist in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit betroffen. Hierzu gehört auch die freie Bestimmung über Filmaufnahmen der eigenen Person (sog. informationelle Selbstbestimmung). Dieses Grundrecht ist durch die Verfassung geschützt. In das Grundrecht darf nur eingeriffen werden, wenn dieser Eingriff durch ein Gesetz zugelassen ist. Der Einsatz von Brückenmeßsystemen zur Verkehrsüberwachung beruht nach Feststellung des ADAC in sämtlichen Bundesländern jedoch lediglich auf dem Erlaß der für die Verkehrsüberwachung zuständigen Behörde, also einer Anweisung an deren Beamte.
Das Bundesverfassungsgericht, das über die Einhaltung der verfassungsmäßigen Rechte wacht, hat deshalb entschieden, daß der Bußgeldrichter bei der Überprüfung eines Verkehrsregelverstoßes das Grundrecht über die informationelle Selbstbestimmung verletzt, wenn er zum Beweis die Videoaufzeichnung verwendet, solange es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt. Die Entscheidung kommt nicht überraschend. Bereits mit Entscheidung vom 11.03.2008 (Az.: 1 BvR 2074/05) hat das BVerfG entschieden, daß die verdachtsunabhängige Videoaufzeichnung von Fahrzeugen zur automatischen Erfassung der Kennzeichen bei der Kriminalitätsbekämpfung (sog. Verkehrsscreening) ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage verfassungswidrig ist.
Die Bußgeldbehörden waren vorgewarnt. Verdachtsunabhängige Brückenmessungen gäbe es nicht. Beamte entschieden anhand ihrer Beobachtung von der Verkehrssituation im Einzelfall stets, ob der Verdacht eines Verstoßes vorliege und lösten die Überwachung aus. Das kann nur nach Einsicht der Videoaufzeichnung durch einen Rechtsanwalt widerlegt werden und wird davon abhängen, in welcher Entfernung sich das gemessene Fahrzeug beim Start der Aufzeichnung von der Meßstelle befand und ob ein Verstoß in dieser Entfernung erkennbar war.
Wichtig: Aufzeichnungen beim Nachfahren oder mit stationärer Einzelmessung (Blitzen) beruhen auf einem konkreten Verdacht und sind unverändert zugelassen.
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