(Keine) Nutzungsentschädigung beim Rücktritt vom Autokauf

BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05; Deutsches Autorecht (DAR) Rechtszeitschr. d. ADAC, Heft 2/09 (S. 85)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte der Verbraucher beim Autokauf gestärkt und dafür deutsche Gesetze für teilweise ungültig erklärt. Das hat das oberste deutsche Gericht nicht freiwillig gemacht, sondern weil der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden hat, daß die deutsche Vorschriften gegen vorrangige europäischen Vorschriften verstoßen. Weil der BGH etwas tun mußte, was er selbst nicht so richtig wollte, ist er aus Trotz über das Ziel hinaus geschossen.

Ausgangspunkt war der Umtausch einer defekten Waschmaschine. Die Maschine war einige Zeit nach dem Erwerb genutzt worden. Als Gewährleistung wurde ein anderes Gerät geliefert. Nach deutschem Recht mußte das defekte Gerät zurückgegeben und für seine (Ab-)nutzung in der Zwischenzeit Wertersatz geleistet werden. Der Deutsche Bundestag hat in seiner Gesetzesbegründung angegeben, der Käufer erhalte mit der Nachlieferung erneut eine neue Sache, während er bei von Anfang an ordnungsgemäßer Lieferung aufgrund der zwischenzeitlichen Nutzung jetzt eine (ab-) genutzte Sache hätte. Es sei nicht einzusehen, daß er mehr hätte, als ihm nach dem Vertrag bei ordnungsgemäßer Lieferung zustünde.

Dabei hat der deutsche Gesetzgeber gesehen, daß es eine Richtlinie zum Verbraucherschutz gibt, in der geregelt ist, welche Kosten beim Kauf einer mangelhaften Ware der Verbraucher tragen muß. Danach ist aber erlaubt, einen Teil des Kaufpreises nicht zu erstatten, um der Benutzung der Ware bis zur Rückgabe Rechung zu tragen. Das hat der deutsche Gesetzgeber missverstanden und geregelt, daß immer dann, wenn eine mangelhafte Sache zurückgegeben wird, eine Nutzungsentschädigung für die (Ab-) nutzung fällig ist. Der EuGH hat ihn deshalb zurechtgewiesen, daß es auch Fälle gibt, in denen zwar die defekte Ware zurückgegeben, aber deshalb noch lange der Kaufpreis nicht erstattet wird. Das ist der Fall des Umtauschs gegen eine mangelfreie Ware. Dann wird der Kaufvertrag nicht rückgängig gemacht, sondern so erfüllt, wie von Anfang an eigentlich vorgesehen. Für diesen Fall gibt es eine besondere Regelung in der europäischen Verbraucherschutzrichtlinie. Diese Regelung hat der deutsche Gesetzgeber übersehen. Die Regelung verlangt, den Verbraucher nicht durch Kosten oder finanzielle Belastungen davon abzuhalten, ordnungsgemäße Lieferung zu verlangen. Der Umtausch in eine mangelfreie Ware muß unentgeltlich, also auch ohne Nutzungsentschädigung sein.

Weil er so zurechtgewiesen wurde, hat der BGH entschieden, die deutsche Regelung über Nutzungsentschädigung bei Rückgabe mangelhafter Ware gelte überhaupt nicht. Das würde aber auch bedeuten, daß bei Rückgängigmachung des Kaufvertrages keine Entschädigung gezahlt werden müsste, obwohl das nach der Verbraucherschutzrichtlinie erlaubt wäre. Das wollte und durfte der BGH nicht entscheiden. Er hat beachtet, daß auch das oberste Gericht gültige Gesetze anwenden muß. Nur wenn es zwei Gesetze gibt, die sich unüberwindbar widersprechen, darf nur das stärkere Gesetz angewendet werden. Europäische Regelungen sind stärker als deutsche. Existiert aber eine europäische Regelung nicht oder ist eine Regelung in den Einzelstaaten erlaubt, gilt die deutsche Regelung. Europarechtlich ist die Nutzungsentschädigung bei Rückgängigmachung des Kaufvertrages und Rückgabe des Fahrzeuges (Rücktritt) erlaubt. Es bleibt dabei, daß bei Rückabwicklung von Kaufverträgen für die Abnutzung der Kaufsache eine Entschädigung, bei Kfz. von 0,5-1,0 (meist 0,67%) des Neuanschaffungspreises pro gefahrene 1.000 km verlangt werden kann.