Restwertangabe im Gutachten auch, wenn Totalschaden eindeutig nicht vorliegt

BGH, Urteil v. 07.06.2005 - VI ZR 192/04, Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Heft 35/05 (S. 2541)

Die Entscheidung des obersten Zivilgerichtes erscheint auf den ersten Blick völlig nachvollziehbar. Wer nach einem Unfall sein Fahrzeug nicht reparieren läßt, obwohl die Kosten dafür billiger als der Wiederbeschaffungswert sind und stattdessen das beschädigte Fahrzeug verkauft und ein Ersatzfahrzeug anschafft, darf nicht die gutachterlich festgestellten Reparaturkosten fordern, sondern nur den geringeren Wiederbeschaffungsaufwand, also Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.

Das bedeutet aber, daß die Möglichkeit des Geschädigten, fiktiv nach Gutachten zu regulieren, erheblich beschnitten wurde. Bislang war dem Geschädigten bei der Regulierung seines Schadens auferlegt, die Interessen des Schädigers zu berücksichtigen und den günstigeren der beiden gesetzlich vorgesehenen  Wege zu wählen, den Schaden zu ersetzen. Ein Weg führt über die Reparatur, der andere über die Ersatzbeschaffung. Verglichen wurden dabei bislang die Reparaturkosten und der Wiederbeschaffungswert. Der Restwert durfte nicht berücksichtigt werden. Grund war, daß der Restwert lediglich die „doppelte" Gewinnspanne des Aufkäufers aus der Reparatur war, weil er das Fahrzeug ohne Gewinnspanne einer Werkstatt selbst reparierte und dann verkaufte. Weil der Aufkäufer sowieso den Gewinn aus dem Verkauf einstreicht, kann er den „doppelten" Gewinn, weil er die Reparatur bei sich selbst in Auftrag gibt, für den Erwerb des Unfallfahrzeuges zum Restwert ausgeben. Dieses „Opfer" sollte aber beim Vergleich für den Geschädigten keine Rolle spielen, weil er auf die Geschäftstüchtigkeit bzw. „Opferbereitschaft" des Aufkäufers keinen Einfluß hatte.

Wenn die günstigeren Reparaturkosten verlangt werden durften, konnte der Geschädigte nach Gutachten zum Netto-Betrag abrechnen, ohne daß die Versicherung fragen durfte, was mit dem beschädigten Fahrzeug passiert war. Der Geschädigte mußte überhaupt nicht reparieren. Er durfte also sogar unrepariert verkaufen und den Kaufpreis vom Aufkäufer sowie gleichzeitig die Reparaturkosten lt. Gutachten von der Versicherung kassieren. Die Überlegung dahinter war, daß es nicht darauf ankommen konnte, ob der Geschädigte erst reparieren ließ und dann das reparierte Fahrzeug verkaufte oder das beschädigte Fahrzeug sofort veräußerte und vom Kaufpreis die Reparaturkosten durch den Aufkäufers abgezogen erhielt.

Der BGH hat aber jetzt einen weiteren Grundsatz der Schadensregulierung betont. Danach soll der Geschädigte an einem Schaden nicht verdienen. Das „Opfer" des Aufkäufers, der auf die Gewinnspanne für die Reparatur verzichtet und als Restwert anbietet, darf dem Geschädigten nicht zugute kommen. Der Restwert soll vielmehr beim Vergleich Reparatur/Wiederbeschaffung vom Wiederbeschaffungswert abgezogen werden. Wurde das Fahrzeug hier bereits zu einem nicht marktgerechten Restwert veräußert, darf die Versicherung eigene Angebote aus Restwertbörsen ansetzen. Der Geschädigte sollte also nur marktgerechte Restwertangebote annehmen. Bei der Ermittlung hilft das Gutachten, in dem der angemessene Restwert auch bei Reparaturkosten von „nur" 70% des Wiederbeschaffungswertes angegeben sein sollte. Auf das Gutachten darf der Geschädigte sich verlassen.