Internet-Restwertbörsen im Sachverständigengutachten nicht zu berücksichtigen
OLG Köln, Urt. v. 11.05.2004 - 22 U 190/03, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Heft 1/05 (S. 44)
Haftpflichtversicherer unterbreiten bei der Regulierung eines Fahrzeugschadens nach dem Wiederbeschaffungswert (wirtsch. Totalschaden) häufig eigene Restwertangebote, die über dem Restwert liegen, der im Schadensgutachten des Sachverständigen festgestellt wurde.
Der Geschädigte darf grundsätzlich sein Fahrzeug in seiner Nähe bzw. bei einem Fahrzeughändler seines Vertrauens zu dem dort gebotenen Restwert verkaufen. Nur dort kann er die Seriosität des Händlers selbst überprüfen.
Der Zugang zu elektronischen Händlerbörsen (Internet-Restwertbörsen) wird dem durchschnittlichen Geschädigten regelmäßig gar nicht offen stehen. Diese Händler bilden deshalb einen sog. „Sondermarkt", auf den der Geschädigte sich nicht verweisen lassen muß. Nach der gesetzlichen Wertung muß der Geschädigte in die Lage versetzt werden, den Schaden in Eigenregie zu beseitigen.
Versicherungen sind in der Lage, über Internet-Restwertbörsen Angebote professioneller Restwertaufkäufer bundesweit einzuholen und sich das höchste Angebot herauszusuchen. Diese Internet-Restwertbörsen werden von den Versicherungen nach ihren besonderen Bedürfnissen bei der Schadensregulierung eingerichtet. Führend dürfte hier die Restwert- und Gebrauchtwagenbörse der größten deutschen Versicherung Allianz sein. Zur Aufnahme in diese internen Börsen findet zwar eine Prüfung der Zuverlässigkeit des Restwertaufkäufers statt. Deshalb ist bei einem im Einzelfall durch den Versicherer nachgewiesenen verbindlichen Angebot für das noch nicht veräußerte und nicht reparierte Fahrzeug der angebotene Restwert anzusetzen.
Auf eigene Faust muß der Geschädigte zuverlässige Anbieter aber weder selbst herausfinden noch in Verhandlungen über den Restwert treten. Dies liegt auch daran, daß die Verhandlungsposition des einzelnen Geschädigten natürlich viel schwächer ist als die eines großen Versicherers.
Nichts anderes gilt für den Sachverständigen. Der Geschädigte ist zur Regulierung seines Unfallschadens berechtigt, einen Sachverständigen einzuschalten. Dem Sachverständigen ist aber durch das Rechtsberatungsgesetzes untersagt, dem Geschädigten das Risiko bei der Schadensregulierung abzunehmen. Er darf nur mit seinem technischen Fachwissen die Position des Geschädigten ausfüllen. Das führt dazu, daß auch der eingeschaltete Sachverständige nur Restwertangebote berücksichtigen muß, die der Geschädigte selbst zu beachten hätte.
Das LG Koblenz hat mit Urteil vom 29.09.2004 - 12 S 123/04, NZV Heft 1/05 (S. 46) daher entschieden, daß die vom Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrtwesen e.V. zur Ermittlung des Restwertes herausgegebene Richtlinie vom November 2000 rechtswidrig ist. Nach dieser Richtlinie wären Internet-Restwertbörsen zu berücksichtigen gewesen.
Seminare
Im Moment bieten wir keine Seminare an.
