Führerschein aus EU-Ausland ohne MPU auch in Deutschland anzuerkennen
VerwG Augsburg, Beschluß v. 29.05.2006, ADAC – Deutsches Autorecht (DAR), Heft 9/06, S. 527
Als erstes deutsches Verwaltungsgericht ist das Verwaltungsgericht Augsburg ganz auf die Linie des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) bei der Frage des Führerscheintourismus in das europäische Ausland eingeschwenkt.
Ausgangspunkt der heiklen Situation sind die deutschen Vorschriften zu Erwerb und Verlust der Fahrerlaubnis, die strengsten in Europa. Kein anderes Land kennt eine so unerbittliche Prüfung der Fahreignung wie die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU). Die MPU zu bestehen ist eine teure und schwere Aufgabe.
Die MPU verstößt aber nach Ansicht des obersten Europäischen Gerichtes gegen die Freiheitsrechte in Europa. Was in einem Europäischen Staat erlaubt ist, kann nicht bei der Einreise in einen anderen Staat verboten sein. Wem also die Fahrerlaubnis in einem Europäischen Land erteilt wurde, kann nicht in Deutschland verboten werden, damit Auto zu fahren. Ein Verbot ist es aber, wenn die ausländische Fahrerlaubnis erst anerkannt wird, nachdem die deutsche MPU bestanden wurde.
Als der europäische Führerschein eingeführt wurde, setzte deshalb ein regelrechter „Führerscheintourismus" besonders in das Nachbarland Holland ein, wo die Voraussetzungen zur Erteilung der Fahrerlaubnis an Einwohner eines Mitgliedslandes der EU sehr oberflächlich gehandhabt wurden. Der Führerschein darf in einem Land eigentlich nur ausgestellt werden, wenn es in diesem Land einen Wohnsitz gibt, der auf Dauer, d.h. mindestens ½ Jahr (185 Tage), angelegt ist. Das haben bestimmte Fahrschulen in Holland nicht so genau genommen. Hier haben deutsche Behörden angesetzt und den frischgebackenen Inhaber eines holländischen Führerscheins mit der Begründung zur MPU geschickt, der holländische Lappen gelte nicht, weil in Holland das Wohnsitzerfordernis falsch oder gar nicht nachgeprüft worden sei. Hier hat der EuGH schon 2004 einen Riegel vorgeschoben und entschieden, daß die Entscheidung der holländischen Behörden bei Erteilung der Fahrerlaubnis, wonach alle Voraussetzungen vorgelegen hätten - sonst wäre die Fahrerlaubnis schließlich nicht erteilt worden - nicht durch deutsche Behörden angezweifelt werden darf.
Deutsche Behörden ordneten die MPU weiter an, weil immer überprüft werden könne, ob jemand, dem in der Vergangenheit der „Lappen" zurecht weggenommen wurde, nicht immer noch ungeeignet zum Autofahren ist. Auch hier hat der EuGH der deutschen Behördenpraxis Grenzen gesetzt. Wenn in einem anderen Mitgliedsstaat die Fahrerlaubnis nach ihrer Entziehung in Deutschland wieder erteilt wurde, gilt die Entscheidung des anderen Staates, daß aus den Gründen der Entziehung das Autofahren nicht mehr verboten ist. Das VerwG Augsburg hat als erstes Gericht die Segel gestrichen und eingeräumt, daß sich eine deutsche Behörde rechtswidrig verhält, wenn sie eine neu erteilte, ausländische Fahrerlaubnis nur nach bestandener MPU anerkennt.
Der Frieden könnte aber von kurzer Dauer sein. Das Europäische Parlament hat selbst erkannt, daß Eignungsprüfungen in einigen Mitgliedsländern aus dem guten Grund der Sicherheit des Straßenverkehrs bestehen und Fahrern, die etwa mit Straftaten oder Drogen bzw. Alkohol auffällig geworden sind, zu Recht das Autofahren verboten wurde. Die neue, dritte europäische Führerscheinrichtlinie sieht deshalb vor, daß jeder Mitgliedsstaat die Anerkennung eines im europäischen Ausland erworbenen Führerscheines ablehnen darf, in der die Fahrerlaubnis davor entzogen hat. Der Verkehrsminister arbeitet fieberhaft an der Umsetzung in deutsches Recht. Es bleibt aber abzuwarten, ob die Entziehungskriterien in Deutschland den Europäischen Gerichten nicht immer noch zu hoch sein werden ...
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